{"id":9968,"date":"2025-02-17T13:23:16","date_gmt":"2025-02-17T12:23:16","guid":{"rendered":"http:\/\/wec-live.local\/?page_id=9968"},"modified":"2025-02-17T13:23:16","modified_gmt":"2025-02-17T12:23:16","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2><big>Satzung des Weltenergierat \u00d6sterreich<\/big><\/h2>\n<h3>\u00a7 1 Name<\/h3>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8220;Weltenergierat \u00d6sterreich \/ World Energy Council Austria&#8221; und hat seinen Sitz in Wien.<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Zweck<\/h3>\n<p>Der Verein stellt sich unter Ausschlu\u00df von Erwerbszwecken die Aufgabe, an den Arbeiten des &#8220;Weltenergierates&#8221; (&#8220;World Energy Council&#8221;) teilzunehmen und Untersuchungen und Studien f\u00fcr die Energiewirtschaft und Energiepolitik \u00d6sterreichs durchzuf\u00fchren oder zu f\u00f6rdern. Er ist gemeinn\u00fctzig iSd \u00a7\u00a7 34 ff BAO.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<p>Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen die folgenden T\u00e4tigkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Beteiligung an den Arbeiten des Weltenergierates gem\u00e4\u00df den in dessen Statuten angef\u00fchrten Zielsetzungen und Bestrebungen.<\/li>\n<li>Entsendung von Delegierten zu Tagungen und Beratungen des Weltenergierates und dessen Institutionen.<\/li>\n<li>Zusammenarbeit mit den nationalen Komitees des Weltenergierates in anderen L\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Veranstaltung von Vortr\u00e4gen, Fachtagungen, Diskussionen und Ausstellungen.<\/li>\n<li>Ver\u00f6ffentlichung von einschl\u00e4gigen Berichten.<\/li>\n<li>Einsetzung von Fachaussch\u00fcssen zur Beratung von Problemen in einschl\u00e4gigen Fachgebieten.<\/li>\n<li>Beteiligung an Arbeiten in Fachaussch\u00fcssen anderer inl\u00e4ndischer Organisationen, soweit diese Arbeiten einschl\u00e4gige Fachgebiete betreffen.<\/li>\n<li>Vertretung der Gesamtorganisation bei Tagungen anderer internationaler Organisationen bzw. deren Institutionen im Inland.<\/li>\n<li>Sammlung einschl\u00e4giger Literatur.<\/li>\n<li>Alle sonstigen geeigneten T\u00e4tigkeiten im Rahmen der bestehenden Gesetze.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder des Vereines sind:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Ordentliche Mitglieder<br \/>\nb) Ehrenmitglieder<\/p>\n<p>\u00a0(2) Als ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen dem Verein Gebietsk\u00f6rperschaften, vertreten durch \u00c4mter und Institutionen und sonstige juristische Personen und Unternehmungen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechtes, deren T\u00e4tigkeit sich auf das Gebiet der Energiewirtschaft erstreckt, angeh\u00f6ren. Weiters k\u00f6nnen dem Verein physische Personen, die auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Wissenschaften, der Politik oder in Interessensvertretungen t\u00e4tig sind, als ordentliche Mitglieder angeh\u00f6ren. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach Richtlinien, die von der Generalversammlung im Hinblick auf die Aufgaben des Nationalkomitees beschlossen werden. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches steht dem Aufnahmebewerber die Beschwerde an die Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen offen.<\/p>\n<p>(3) Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen nur physische Personen von der Generalversammlung ernannt werden, die sich um die Energiewirtschaft und Energiepolitik \u00d6sterreichs und insbesondere des Weltenergierat \u00d6sterreich \/ World Energy Council Austria in hervorragender Weise verdient gemacht haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Aufbringung von Geldmitteln<\/h3>\n<p>(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Spenden und Subventionen sowie durch Entgelte aus unentbehrlichen Hilfsgesch\u00e4ften aufgebracht.<\/p>\n<p>(2) Jedes ordentliche Mitglied ist zur rechtzeitigen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen H\u00f6he von der Generalversammlung festgelegt wird, wobei entsprechende Abstufungen zwischen den einzelnen Mitgliedergruppen vorgenommen werden k\u00f6nnen. Die Generalversammlung kann auch blo\u00df allgemeine Richtlinien \u00fcber die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages aufstellen und dem Vorstand die endg\u00fcltige Bestimmung der Beitr\u00e4ge \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(3) Die Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu entrichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die ordentlichen Mitglieder \u00fcben ihre Rechte und Pflichten pers\u00f6nlich oder durch Bevollm\u00e4chtigte aus.<\/p>\n<p>(2) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht zur Entsendung grunds\u00e4tzlich nur eines Delegierten.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Gebietsk\u00f6rperschaft durch mehrere \u00c4mter oder Institutionen vertreten, so kann jedes der betreffenden \u00c4mter oder Institutionen einen Delegierten entsenden.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder die pers\u00f6nlich oder deren Delegierte in den Vorstand gew\u00e4hlt wurden, k\u00f6nnen einen weiteren Delegierten nominieren.<\/p>\n<p>(5) Abgesehen von den Bestimmungen der Abs. (3) und (4) kann die Generalversammlung jedem ordentlichen Mitglied dar\u00fcber hinaus weitere Delegierte zuerkennen.<\/p>\n<p>(6) Jeder Delegierte hat ein selbst\u00e4ndiges Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, selbst\u00e4ndig Antr\u00e4ge zu stellen.<\/p>\n<p>(7) Die Ehrenmitglieder genie\u00dfen in der Generalversammlung dieselben Rechte wie die Mitglieder und deren Delegierte sowie die Vorstands- und Pr\u00e4sidiumsmitglieder.<\/p>\n<p>(8) Die Organe der ordentlichen Mitglieder und ihre Vertreter sowie die Ehrenmitglieder sind nach Ma\u00dfgabe der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) den Vereinsveranstaltungen beizuwohnen<br \/>\nb) die Einrichtungen des Vereines zu ben\u00fctzen<br \/>\nc) Ver\u00f6ffentlichungen des Vereines zu beziehen<\/p>\n<p>(9) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungen des Vereines einzuhalten und den Verein bei seinen Bestrebungen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 7 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Austritt<br \/>\nb) Ausschlu\u00df<br \/>\nc) Aufl\u00f6sung der juristischen Person<br \/>\nd) Ableben<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Ehrenmitgliedschaft endet durch<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) Verzicht<br \/>\nf) Entzug<br \/>\ng) Ableben<\/p>\n<p>(2) Der Austritt bzw. Verzicht kann nur mit Jahresende erfolgen und mu\u00df mindestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Wenn ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied seinen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein nicht nachkommt oder das Interesse des Vereines sch\u00e4digt, kann der Vorstand den Ausschlu\u00df des ordentlichen Mitglieds oder den Entzug der Ehrenmitgliedschaft beschlie\u00dfen. Das ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied ist vorher zu h\u00f6ren. Gegen den Beschlu\u00df des Vorstandes steht binnen 4 Wochen die Beschwerde an die Generalversammlung offen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 8 Organe des Vereines<\/h3>\n<p>Organe des Vereines sind:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) das Pr\u00e4sidium<br \/>\nb) der Vorstand<br \/>\nc) die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<br \/>\nd) die Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\ne) die Generalversammlung<br \/>\nf) das Schiedsgericht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 9 Das Pr\u00e4sidium<\/h3>\n<p>(1) Das Pr\u00e4sidium besteht aus dem Pr\u00e4sidenten und bis zu sechs Vizepr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p>(2) Der Pr\u00e4sident und die bis zu sechs Vizepr\u00e4sidenten sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (\u00a7 4 Abs. 2), unabh\u00e4ngig davon, ob sie Delegierte zur Generalversammlung sind oder nicht, durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu w\u00e4hlen. Wiederwahlen sind\u00a0 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Der Pr\u00e4sident f\u00fchrt im Vorstand und in der Generalversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung f\u00fchrt den Vorsitz jener anwesende Vizepr\u00e4sident, der am l\u00e4ngsten dem Vorstand angeh\u00f6rt. Falls die Vizepr\u00e4sidenten gleich lange Funktionsdauern haben, ist f\u00fcr die \u00dcbernahme des Vorsitzes ihr Lebensalter ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(4) Der Verein wird nach au\u00dfen durch den Pr\u00e4sidenten gemeinsam mit einem Vizepr\u00e4sidenten oder dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, durch zwei Vizepr\u00e4sidenten, oder durch einen Vizepr\u00e4sidenten gemeinsam mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten. F\u00fcr alle nicht rechtsverbindlichen Gesch\u00e4ftsangelegenheiten mit dem In- und Ausland, sowie Rechtsgesch\u00e4fte bis zu einer Wertgrenze von \u20ac 2.000 ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein zeichnungsberechtigt.<\/p>\n<p>(5) Dem Pr\u00e4sidium obliegt die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung sowie die Beratung und Beschlussfassung \u00fcber dringende Angelegenheiten gegen nachtr\u00e4gliche Berichterstattung an den Vorstand. Beschl\u00fcsse des Pr\u00e4sidiums k\u00f6nnen auch auf telefonischem oder elektronischem Wege herbeigef\u00fchrt werden, sofern keines der Pr\u00e4sidiumsmitglieder widerspricht und mindestens der Pr\u00e4sident und zwei weitere Pr\u00e4sidiumsmitglieder an dem Abstimmungsverfahren teilnehmen.<\/p>\n<p>(6) Das Pr\u00e4sidium ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig, in der Regel mit 7-t\u00e4giger Frist, vom Pr\u00e4sidenten oder einem Vizepr\u00e4sidenten, oder \u00fcber Weisung des Pr\u00e4sidenten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen wurden und wenigstens der Pr\u00e4sident und zwei weitere Mitglieder zur Sitzung erscheinen. Alle Beschl\u00fcsse des Pr\u00e4sidiums erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Der Vorstand<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, den bis zu sechs Vizepr\u00e4sidenten, bis zu f\u00fcnf Vertretern der \u00d6sterreichischen Universit\u00e4tenkonferenz und weiteren Mitgliedern.<\/p>\n<p>(2) Weiters ist die Republik \u00d6sterreich berechtigt, aus dem aktiven Personalstand gem\u00e4\u00df Bundesministeriengesetz aus dem Kompetenzbereich Energie einen Vertreter, sowie allenfalls bis zu drei weitere Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Umwelt, Klima, Innovation und Technologie f\u00fcr die Wahl in den Vorstand zu nominieren.<\/p>\n<p>(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von der f\u00fcr den Kompetenzbereich Energie zust\u00e4ndigen BundesministerIn, die Vertreter der \u00d6sterreichischen Universit\u00e4tenkonferenz von dieser f\u00fcr die Wahl in den Vorstand nominiert.<\/p>\n<p>(4) Im Vorstand sollen alle Zweige der Energiewirtschaft vertreten sein, wobei f\u00fcr Sparten besonderer energiewirtschaftlicher Bedeutung mehr als ein Vertreter in den Vorstand gew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p>(5) Die Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (\u00a7 4 Abs. 2), unabh\u00e4ngig davon, ob sie Delegierte zur Generalversammlung sind oder nicht,\u00a0 aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes, durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu w\u00e4hlen. Wiederwahlen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(6) Im Falle des Ausscheidens eines gew\u00e4hlten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, sich durch Kooptierung zu erg\u00e4nzen, doch m\u00fcssen die kooptierten Vorstandsmitglieder von der n\u00e4chsten Generalversammlung best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>(7)\u00a0Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig, in der Regel mit 7-t\u00e4giger Frist, vom Pr\u00e4sidenten oder einem Vizepr\u00e4sidenten, oder \u00fcber Weisung des Pr\u00e4sidenten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen wurden und wenigstens der Pr\u00e4sident und f\u00fcnf weitere\u00a0Vorstandsmitglieder zur Sitzung erscheinen.\u00a0Alle Beschl\u00fcsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschl\u00fcsse des Vorstands k\u00f6nnen auch auf telefonischem oder elektronischem Wege herbeigef\u00fchrt werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder widerspricht und mindestens der Pr\u00e4sident und f\u00fcnf weitere Vorstandsmitglieder an dem Abstimmungsverfahren teilnehmen.<\/p>\n<p>(8) Soferne Mitglieder des Vorstandes verhindert sind, an einer Sitzung des Vorstandes teilzunehmen, k\u00f6nnen sie sich durch bevollm\u00e4chtigte Personen vertreten lassen. Bevollm\u00e4chtigte Personen sind bei der Beschlussf\u00e4higkeit mitzuz\u00e4hlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h3>\n<p>(1) Die Gesch\u00e4fte des Vereins werden von einem vom Vorstand bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besorgt. Die Bestellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kann befristet oder unbefristet erfolgen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat den Jahresbericht, die Bilanz und das Budget zu erstellen, welche nach Annahme durch den Vorstand von diesem der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.<\/p>\n<p>(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte unter Aufsicht des Vorstandes, der die Leitlinien f\u00fcr die Agenda vorgibt.<\/p>\n<p>(3) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertritt unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 9 Absatz 4 den Weltenergierat \u00d6sterreich (WEC Austria) in allen Angelegenheiten des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehrs.<\/p>\n<p>(4) Die Funktion erlischt durch<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Ablauf der Befristung<br \/>\nb) R\u00fccktritt<br \/>\nc) Abberufung durch den Vorstand<br \/>\nd) Ableben<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Die Rechnungspr\u00fcfer<\/h3>\n<p>Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Geldgebarung und des Rechnungsabschlusses werden von der Generalversammlung aus ihrer Mitte mindestens zwei bis h\u00f6chstens vier Rechnungspr\u00fcfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein d\u00fcrfen, f\u00fcr die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Sie haben das Recht, jederzeit in die B\u00fccher und s\u00e4mtliche Kassenbelege des Vereines Einsicht zu nehmen. Aufgrund ihrer \u00dcberpr\u00fcfung haben sie an die Generalversammlung einen Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 13 Die Generalversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Generalversammlung besteht aus den Pr\u00e4sidiums- und Vorstandsmitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Die \u00d6sterreichische Universit\u00e4tenkonferenz und die Republik \u00d6sterreich k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung der Festlegungen des \u00a7 10 Absatz 1, 2 und 3, unter Anrechnung ihrer gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder, jedenfalls Delegierte f\u00fcr die Generalversammlung in der festgelegten Anzahl beanspruchen.<\/p>\n<p>(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nimmt an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teil.<\/p>\n<p>(3) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Pr\u00e4sidenten mindestens einmal im Jahr einberufen. Wenn es der Vorstand oder ein Zehntel aller Mitglieder verlangt, ist der Pr\u00e4sident oder einer der Vizepr\u00e4sidenten verpflichtet, binnen 30 Tagen eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine Generalversammlung ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn alle Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens ein Viertel der Mitglieder in der Generalversammlung vertreten ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlu\u00dff\u00e4hig, so findet eine viertel Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt eine Generalversammlung statt, wenn mindestens f\u00fcnf Mitglieder der Generalversammlung anwesend sind.<\/p>\n<p>(4) Der Generalversammlung ist vorbehalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) die Wahl des Pr\u00e4sidenten, der Vizepr\u00e4sidenten und der Vorstandsmitglieder<br \/>\nb) die Wahl der Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\nc) die Wahl der Ehrenmitglieder<br \/>\nd) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Verleihung des Titels Ehrenpr\u00e4sident an ein Ehrenmitglied<br \/>\ne) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der Bilanz und des Voranschlages<br \/>\nf) die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\ng) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Aufnahme, neuer Mitglieder, sofern die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde und eine Berufung des Mitgliedschaftswerbers vorliegt<br \/>\nh) Die endg\u00fcltige Beschlussfassung \u00fcber den Ausschluss eines Mitglieds oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels &#8220;Ehrenpr\u00e4sident&#8221;, wenn ein diesbez\u00fcglicher Beschluss des Vorstands vorliegt und der Betroffene dagegen berufen hat.<br \/>\ni) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber eingegangene Antr\u00e4ge<br \/>\nj) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen<br \/>\nk) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber Richtlinien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2, \u00a7 5 Abs. 2 und sonstige Verfahrensregeln<br \/>\nl) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereines<\/p>\n<p>(5) Die \u00c4nderung der Satzung und die Aufl\u00f6sung des Vereines k\u00f6nnen von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden; alle \u00fcbrigen Beschl\u00fcsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 14 Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr f\u00e4llt mit dem Kalenderjahr zusammen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 15 Schiedsgericht<\/h3>\n<p>Streitigkeiten aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis schlichtet im Rahmen des Vereines endg\u00fcltig ein Schiedsgericht, zu dem jeder Streitteil je eine Vertrauensperson aus dem Kreise der zur Teilnahme an der Generalversammlung Berechtigten nennt. Die Vertrauenspersonen w\u00e4hlen aus dem Kreise der zur Teilnahme an der Generalversammlung Berechtigten ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes zum Obmann. Im Falle der Nichteinigung entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los. Die Beschl\u00fcsse des Schiedsgerichtes werden bei Anwesenheit s\u00e4mtlicher Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefa\u00dft. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Bedachtnahme auf die Grunds\u00e4tze der Unbefangenheit und des beiderseitigen rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereines<\/h3>\n<p>Im Falle der freiwilligen Aufl\u00f6sung des Vereines f\u00fchrt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter Aufsicht des Vorstandes die Liquidation durch. Das allf\u00e4llig \u00fcbrigleibende Vereinsverm\u00f6gen ist gemeinn\u00fctzigen Zwecken iSd \u00a7\u00a7 34 ff BAO gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Satzung zuzuf\u00fchren. Diese Zuwendungspflicht besteht auch ohne Aufl\u00f6sung f\u00fcr den Fall, da\u00df der Verein &#8211; aus welchem Grund auch immer &#8211; seine Gemeinn\u00fctzigkeit iSd \u00a7\u00a7 34 ff BAO verlieren sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p class=\"excerpt\">Satzung des Weltenergierat \u00d6sterreich \u00a7 1 Name Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8220;Weltenergierat \u00d6sterreich \/ World Energy Council Austria&#8221; und hat seinen Sitz in Wien. \u00a7 2 Zweck Der Verein stellt sich unter Ausschlu\u00df von Erwerbszwecken die Aufgabe, an den Arbeiten des &#8220;Weltenergierates&#8221; (&#8220;World Energy Council&#8221;) teilzunehmen und Untersuchungen und Studien f\u00fcr die Energiewirtschaft und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-9968","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9968","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9968"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9968\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9970,"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9968\/revisions\/9970"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wec-austria.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9968"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}